Wasserleitungen im WEG

Wasserleitungen - wer muss für die Erhaltung bezahlen?

Wasserleitungen im WEG

Maßgeblich für sämtliche Gegebenheiten von Wasserleitungen in einer Eigentümergemeinschaft ist das Wohnungseigentumsgesetz.

Immer wieder stellt sich in einer Wohnungseigentümergemeinschaft die Frage der Eigentumszuordnung von Wasserleitungen. Egal, ob es sich um eine Sanierung, Modernisierung oder Reparatur handelt, die Frage stellt sich, wer muss das bezahlen? Im Zweifelsfall ein Gericht! Im Besten Fall sind die Eigentumszuordnungen bereits in der Teilungserklärung aufgeführt und beschrieben.

Also, ein Blick in die Teilungserklärung kann hier leicht Abhilfe schaffen. Ist dies dort nicht geregelt, stehen Zuleitungen bis zur ersten Absperrmöglichkeit durch den jeweiligen Wohnungseigentümer in seiner Sondereigentumseinheit im Gemeinschaftseigentum.

Abwasserleitungen

Bei den Abwasserleitungen ist dies leider nicht so einfach geklärt. In der juristischen Literatur werden auch Abwasserleitungen entsprechend der maßgeblichen Rechtsprechung des BGH (a. a. O.) überwiegend dann als dem Sondereigentum zugehörig angesehen, wenn eine entsprechende Absperrmöglichkeit in der Sondereigentumseinheit vorhanden ist. Vermag dies auch ein seltener Fall sein, soll für Abwasserleitungen nichts anderes als für Wasser(zu)leitungen gelten!

Hiermit ist dann auch die Beschlusskompetenz und Kostenverteilung geregelt. Gemeinschaftseigentum unterliegt der Beschlusskompetenz der Eigentümergemeinschaft, die auch dann die erforderlichen Kosten trägt. Eine Sanierung und/oder Reparatur ist somit durch die Wohnungseigentümergemeinschaft zu beschließen und nur mit Beschluss zulässig!

Anders verhält es sich z.B. bei einer Verstopfung. Hiervon sind hauptsächlich Abwasserleitungen betroffen. Hier ist jeder Eigentümer dafür verantwortlich und handlungsbefugt, der von einer Verstopfung der Abwasserleitung betroffen ist. Er kann in diesem Fall ohne Beschluss eine Reparatur beauftragen. Eine Klärung zur Ursache bleibt dann eine nicht ganz so einfache Aufgabe. Denn auch hier entsteht wieder die Frage der nachträglichen Kostenübernahme der notwendigen Maßnahmen.

Die soll lediglich einen kleinen Auszug aus den Möglichkeiten und Gegebenheiten der Situation von (Ab)Wasserleitungen in einer Wohnungseigentümergemeinschaft darstellen.

Hier geht es zur kompletten Abhandlung.

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