Im Falle von Schimmelpilzbefall in der Wohnung stellt sich häufig die Frage, wer für die Entstehung verantwortlich ist.
Kommt die Feuchtigkeit aus undichten Wänden, Fassaden oder Dächern, hat der Wohnungseigentümer dies zu verantworten – und muss die entsprechenden Stellen fachgerecht abdichten und erneuern lassen, sodass keine Feuchtigkeit mehr entsteht und der Schimmelpilzbefall aufhört.
Zudem hat der Mieter laut § 536 BGB das Recht auf eine Mietminderung, solange der Schimmelpilz noch nicht fachgerecht entfernt wurde. Im schlimmsten Fall kann der Mieter durch eine Gesundheitsgefährdung laut § 543 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB und § 569 Abs. 1 BGB das Mietverhältnis auch fristlos kündigen. Was ist ein Schimmelpilz?
Wenn sich Eigentümer und Mieter nicht einig sind, wie der Schimmelpilzbefall entstanden ist, muss ein Sachverständiger hinzugezogen werden, welcher ein Guthaben über den Schaden erstellt. Stellt das Ergebnis des Gutachtens dar, dass die Feuchtigkeit durch undichte Wände oder Fassaden entsteht, muss der Eigentümer die Kosten der Beseitigung tragen. Sollte der Schimmelpilz jedoch durch falsches Lüftungs- und Heizungsverhalten des Mieters entstanden sein, muss dieser auch für die fachgerechte Beseitigung aufkommen, da dies ein vertragswidriges Verhalten darstellt (vgl. aucg AG Berlin-Neukölln Urteil vom 23.07.2002 – 6 C 213/01).
Ihre Hausverwaltung – Kischkel Immobilien