Rauchmelderkosten
Die Rauchmelderpflicht gilt seit 22.7.2013 für Neubauten, Umbauten sowie Bestandsbauten in Schlaf- und Kinderzimmern sowie in Fluren und Treppen innerhalb von Wohnungen, die als Rettungswege gelten. Die Nachrüstpflicht für Bestandsbauten endete am 31.12.2014.
Die Rauchwarnmelder-Pflicht ist in § 49 Absatz 7 der Bauordnung NRW gesetzlich geregelt.
Was sind überhaupt Rauchmelder?
Die Anschaffungskosten für Rauchmelder können nicht auf den Mieter umgelegt werden. Eine Anmietung der Rauchmelder ist ebenfalls nicht umlagefähig nach Ansicht des Landgerichts Berlin.
Sie dürfen auch nicht unter sonstige Betriebskosten „versteckt“ werden. Der Mieter hat ansonsten Anspruch auf Erstattung der geleisteten Betriebskosten.
Dagegen ist die Wartung der Rauchmelder umlagefähig. Wenn der Vermieter entscheidet, die Rauchmelder der Mieter in den Wohnungen regelmäßig warten zu lassen, sind diese Kosten auf die Mieter umlegbar und bei der Betriebskostenabrechnung anzurechnen.
Der Mieter muss die Wartung der in seiner Wohnung installierten Rauchmelder dulden, damit eine Ordnungsgemäße Funktion gewährleistet und dokumentiert ist.
Rauchmelder retten Leben! Rauchmelder sind, wie oben bereits beschrieben, kein Extra sondern ein MUß! Achten Sie bitte darauf, dass Sie funktionierende Rauchmelder in sämtlichen Räumen installiert haben. Auch wenn es nicht immer dem optischen Idealen entspricht, installieren Sie Rauchmelder ordnungsgemäß und nicht nach optischen Gesichtspunkten und zwar so:
möglichst immer in der Mitte der Zimmerdecke bzw. mindestens 50cm von Wänden, Lampen, Balken oder Unterzügen entfernt. immer in waagerechter Position – auch bei Dachschrägen! immer mit den Schrauben und Dübeln oder einem Klebepad, die dem Rauchmelder beigefügt sind.
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