Kündigung bei Mietschulden
Oftmals stellt sich dem Vermieter sowie auch dem Mieter die Frage, ab welchem Mietrückstand darf der Vermieter eine gerechtfertigte Kündigung aussprechen?
Ja, ab wann denn genau? Wenn der Rückstand NICHT unerheblich ist, sagt der BGH!
Das ist, wenn ein Mieter auf 2 aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug war. Der rückständige Teil ist nach § 569 Abs. 3 Nr. 1 Satz 1 BGB dann nicht unerheblich, wenn er die Miete für einen Monat übersteigt. Dabei kommt es – anders als das LG meint – nur auf den rückständigen Gesamtbetrag an. Eine darüber hinausgehende gesonderte Bewertung der Höhe der einzelnen monatlichen Rückstände im Verhältnis zu einer Monatsmiete sieht das Gesetz nicht vor. Es kommt daher nicht darauf an, ob jeder rückständige Teilbetrag für sich genommen im Verhältnis zur monatlichen Miethöhe nicht unerheblich ist.
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