Die Kosten der Treppenhausreinigung können durch den Vermieter als Betriebskosten auf alle Wohnungsmieter umgelegt werden, selbst wenn einzelne Mieter nur die Kellertreppe dieses Treppenhauses benutzen.
Oftmals argumentieren Mieter im Erdgeschoss über eine gewisse Ungerechtigkeit bei der Betriebskostenabrechnung. Hier besonders die Abrechnung von Aufzügen oder die Treppenhausreinigung des gesamten Treppenhauses.
In einem Urteil des AG Brandenburg wurde entschieden, dass die Kosten der Reinigung des Treppenhauses durch den Vermieter als Betriebskosten auf alle Wohnungsmieter umgelegt werden, selbst wenn einzelne Mieter nur die Kellertreppe dieses Treppenhauses benutzen. Eine Kürzung kann nur dann erfolgen, wenn die ausgeführten Arbeiten mangelhaft sind. Dies setzt jedoch ein Verschulden des Vermieters voraus.