Betriebskosten Rauchwarnmelder

Umlagefähige Betriebskosten – gehören Rauchwarnmelder dazu?

Viele Betriebskosten sind auf den Mieter umlegbar.

Wichtig hierbei ist, dass die Kosten einen wiederkehrenden Charakter aufweisen – wie zum Beispiel die Treppenhausreinigung oder die Vorbeugung gegen Ungeziefer.

Jedoch gibt es auch Betriebskosten, welche nicht umlegbar sind, selbst wenn diese einen wiederkehrenden Charakter aufweisen.

Dazu gehören unter anderem die Miete für Rauchwarnmelder. Die Miete würde nur anfallen, wenn sich die Vermieterin dazu entschließt keine Rauchwarnmelder zu kaufen, sondern zu Mieten. Auch wenn sie einen wiederkehrenden Charakter aufweisen, fallen gemietete Rauchwarnmelder aus den umlegbaren Betriebskosten raus und können auch nicht unter sonstige Betriebsausgaben geführt werden.
Da gekaufte Rauchwarnmelder eine Anschaffung sind, können diese auch nicht auf die Betriebskosten der Mieter umgelegt werden. Diese können nur auf die Kaltmiete, mit maximal 11 % der Anschaffungskosten, umgelegt werden.

Quelle: https://products.haufe.de/#G:pi=PI9865&&;;D:did=HI15173016&&;;
(Haufe)
BGH, Urteil v. 11.5.2022, VIII ZR 379/20 (Gerichtsurteil)

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