Eigenes Wertempfinden versus Objektivität
Der Verkehrswert
Die Definition besagt, dass es sich beim Verkehrswert um den Wert handelt, der bei einer Veräußerung im normalen Geschäftsverkehr am wahrscheinlichsten zu erzielen wäre. Unter dem Begriff des gewöhnlichen Geschäftsverkehrs wird dabei der Handel auf einem freien Markt verstanden, wobei weder Käufer noch Verkäufer unter Zeitdruck, Zwang oder Not stehen und allein objektive Maßtäbe bestimmend sind (BFH III 88/65, Urteil vom 14.02.1969).
Die Grundsätze der Immobilienbewertung
Der Sinn einer Bewertung liegt darin, eine einheitliche Grundlage zu schaffen und persönliche und emotionale Einflüsse auszuschalten. Um eine Immobilie bewerten zu können, werden bestimmte Unterlagen zum Objekt benötigt:
- Grundbuch (alle wertbeeinflussende Rechte müssen berücksichtigt werden)
- Bei ETW’s wird noch zusätzlich die Teilungserklärung benötigt
- Bei Häusern zusätzlich das Baulastenverzeichnis. Hier können ebenfalls wertbeeinflussende Rechte vermerkt sein (z.B. Unterschreitung der Abstandsflächen)
- Unterlagen zu durchgeführten Sanierungen/Renovierungen
- Unterlagen bei vorhandenen Bergschäden oder deren Beseitigung
- Alle wertbeeinflusenden Fakten offenlegen