Infos zum Mietrückstand

Wann eine Kündigung möglich ist

Das Mietrecht räumt Mietern inzwischen immer mehr Rechte ein und stärkt deren Position. Viele Vermieter ärgern sich über zunehmende Restriktionen. Doch die Mietzahlung bleibt davon meist unberührt, denn sie ist die wichtigste Vertragspflicht des Mieters. Was passiert, wenn dieser nicht zahlt?

Wer seine Miete nicht zahlt, kann seine Wohnung schneller verlieren, als viele denken. Ausbleibende Mietzahlungen werden in Paragraf 543 BGB geregelt. Hier heißt es, dass der Vermieter das Recht zur außerordentlichen Kündigung hat, wenn der Mieter mehr als eine Monatsmiete im Verzug ist oder die Miete zu zwei aufeinanderfolgenden Terminen nicht zahlt. Zwei Monate Mietrückstand können damit zur fristlosen Kündigung führen. Der Vermieter muss den Mieter dafür nicht vorher abmahnen.

Kündigungsgrund unbedingt angeben
Im Kündigungsschreiben muss der Vermieter dann allerdings den Grund der fristlosen Kündigung angeben. Der Gesamtbetrag, den der Mieter dem Vermieter schuldet, muss dabei explizit genannt werden. Weitere Details wie Eintritt des Verzuges oder die Mietrückstände einzelner Monate sind zunächst irrelevant.

Aufhebung der fristlosen Kündigung möglich
Doch dem Mieter bleibt noch eine Chance, die Kündigung aufzuheben: Zahlt er innerhalb von zwei Monaten die rückständigen Beträge nach, ist die fristlose Kündigung unwirksam. Diese Nachzahl-Option ist aber nur alle zwei Jahre möglich. Dadurch sollen Vermieter vor wiederkehrenden Streitigkeiten mit dem Mieter geschützt werden.

Alternative: Fristgerecht kündigen
Wer gleichzeitig mit der fristlosen auch eine fristgerechte Kündigung wegen erheblicher Verletzung vertraglicher Pflichten ausspricht, der ist auf der sicheren Seite, wenn er nicht weiter dem Gutdünken des Mieters ausgesetzt sein will. Denn: Eine fristlose Kündigung kann bei Nachzahlung der Miete aufgehoben werden; eine fristgerechte Kündigung allerdings nicht.

Mit freundlichen Grüßen aus Dinslaken
Ihr Kischkel Immobilien Team

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